ELA 1

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Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Kategorie ELA-1
Grundsätzlich ist durch die Änderung der VO (EU) 2042/2003 die komplexe Instandhaltung von ELA-1 Luftfahrzeugen
(Luftfahrzeuge einfacher Bauart bis 1000 kg MTOW) auch außerhalb eines genehmigten Instandhaltungsbetriebes
(MF oder Part 145) durch den Pilot Eigner möglich.
Was dabei zu beachten ist, haben wir euch hier kurz zusammengefasst:
 
04.Mai.2010

Kommentare

"Vereinfachung" keine generelle Ermächtigung des Owner/Pilot ..

ich denke es wäre gut, wenn du nochmal deutlich darauf hinweisst, dass diese "Vereinfachung" keine generelle Ermächtigung des Owner/Pilot für komplexe Instandhaltung ist. Der bedeutende Teil am Prozess ist hier das freigabeberechtigte Personal, entscheidend beschrieben in M.A.801 (b) 2 und M.A.801 (c). Das Verfahren der "begleitenden" Freigabe sollte hier genauso angewandt werden. Das sollte dem Owner/Pilot und dem freigabeberechtigten Personal klar sein.  Das freigabeberechtigte Personal entscheidet über alle Parameter der Durchführung (Ort, durchführendes Personal) und haftet dafür persönlich.
Aufgrund der Papierlage ist diese "Vereinfachung" an die Veröffentlichung Bekanntmachung über die Aussetzung von Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003; Aussetzung part66 gebunden. Diese Aussetzung läuft am 28.09.2010 aus. Der Gesetzesentwurf zu part66-ELA1-Lizensen (CRD 03/2008) ist ja mittlerweile bei der EU zur Verabschiedung und liegt damit im Zeitplan. Ob die Aussetzung mit der Übergangsfrist von LuftpersV zu part66 gekoppelt wird, ist nicht 100%ig sicher.
 
Grüße,
Daniel